Wohnbauförderung in Kärnten 2026
Sanierung 2026 von Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen
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Sanierung von Dachschrägen, der oberste Geschossdecke, Außenwänden, Kellerdeckendämmung, Bodenplattendämmung, Tausch von Fenstern und Außentüren
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Basisförderung ist 1 €/m² der Bezugsfläche (max. 120 m²) mal der erreichten Energieeinsparung laut Energieausweis
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Die Energieeinsparung ist die berechnete Differenz zwischen dem Referenz-Heizwärmebedarf HWBref,RK des Bestands-Energieausweises zum Fertigstellungs-Energieausweis
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Zur Erlangung der Förderung müssen mindestens 10kWh/m²/a eingespart werden
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Die Basisförderung ist mit 30.000 € bzw. 50% der Rechnungskosten gedeckelt
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Bei Zweifamilienhäusern erhöht sich die Bezugsfläche um 50%, somit max. 180 m²
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Bonusbetrag +5.000 € bei Erreichen eines Ziel-HWBref,RK von 50 kWh/m²/a und einer Einsparung von mindestens 110 kWh/m²/a
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Bonusbetrag für Erstellung Bestands- bzw. Fertigstellungs-Energieausweis 500 €
Förderantrag: ist nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen auf https://portal.ktn.gv.at/Forms/AFS/BW504 zu stellen
Abrechnung: Formblatt Unternehmen und Formblatt Energieausweis
Vorgehensweise: Förderabrechnungsformular nach Umsetzung der Maßnahmen entsprechend der tatsächlichen Rechnungssummen ausfüllen und dieses zusammen mit den Rechnung als pdf & deren Überweisungsbelege auf https://portal.ktn.gv.at/Forms/AFS/BW504 der Kärntner Landesregierung Abt. 11 hochladen.
Richtlinie BW505_6_Sanierungsrichtlinie_Kleinbau_ab_20260101-3 (Abschnitt A)
Gerne übernehme ich die gesamte Förderabwicklung für Sie => hier kontaktieren
Förderung von energieeffizienten Haustechnikanlagen in Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen
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Förderung Heizungstausch einer bestehenden erneuerbaren Heizung mit einem Pauschalbetrag max. 3.000 € auf klimafreundliche bzw. hocheffiziente Nah-/Fernwärmeanschlüsse, Holzzentralheizungsgerät (Hackgut, Stückholz, Pellets), Wärmepumpen (das eingesetzte Kältemittel darf einen GWP-Wert von 750 nicht überschreitend darf; maximale Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems von 55°C).
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Solarthermie: Pauschalbetrag max. 1.500 € Errichtung von min. 6 m² Aperturfläche
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Erstellung Hydraulischer Abgleich max. 200 €
Förderantrag: ist nach Durchführung der Maßnahmen auf https://portal.ktn.gv.at/Forms/AFS/BW504 zu stellen
Abrechnung: Formblatt Unternehmen
Vorgehensweise: Förderabrechnungsformular nach Umsetzung der Maßnahmen entsprechend der tatsächlichen Rechnungssummen ausfüllen und dieses zusammen mit den Rechnung als pdf & deren Überweisungsbelege auf https://portal.ktn.gv.at/Forms/AFS/BW504 der Kärntner Landesregierung Abt. 11 hochladen.
Richtlinie BW505_6_Sanierungsrichtlinie_Kleinbau_ab_20260101-3 (Abschnitt B)
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Austausch fossiler Heizanlage 2026 in Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen
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Förderung für den Austausch fossiler Heizanlagen als Anschlussförderung an die Bundesförderung als Basisförderung von max. 3.000 €
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Gefördert wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und strombetriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen) durch ein neues, klimafreundliches Heizungssystem.
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Gefördert wird in erster Linie der Anschluss an eine hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/ Fernwärme. Ist diese Anschlussmöglichkeit nicht gegeben oder übersteigen die Kosten des Anschlusses an eine hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/ Fernwärme jene eines Umstieges auf eine Holzzentralheizung um mehr als 25 %, wird der Umstieg auf eine Holzzentralheizung (Hack-gut, Scheitholz, Pellets) oder eine Wärmepumpe gefördert.
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Solarbonus bei gleichzeitiger Errichtung einer thermischen Solaranlage von min. 6 m² Aperturfläche max. 1.500 €
Förderantrag: nach Durchführung der Maßnahmen zu stellen auf
https://portal.ktn.gv.at/Forms/AFS/BW100
Vorgehensweise: Förderabrechnungsformular nach Umsetzung der Maßnahmen entsprechend der tatsächlichen Rechnungssummen ausfüllen und dieses zusammen mit den Rechnung als pdf & deren Überweisungsbelege auf https://portal.ktn.gv.at/Forms/AFS/BW100 der Kärntner Landesregierung Abt. 11 hochladen.
Richtlinie BW505_6_Sanierungsrichtlinie_Kleinbau_ab_20260101-3 (Abschnitt E)
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Impulsprogramm 2026 "für neu installierte, im Netzparallelbetrieb geführte Photovoltaik-Anlagen"
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Die Förderung erfolgt zukünftig in Form eines einheitlichen pauschalen Direktzuschusses
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max. Förderhöhe inkl. der Förderung für den PV-Stromspeicher beträgt 3.000 € bei Ein- oder Zweifamilienwohnobjekten
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Voraussetzung ist eine neu installierte PV-Anlagenleistung von mindestens 5 kWp und die gleichzeitige Neuerrichtung eines Stromspeichers mit einer Bruttospeicherkapazität
von mindestens 5 kWh. -
Wird ausschließlich ein Stromspeicher zu einer bestehenden PV-Anlage nachgerüstet, beträgt die einheitliche pauschale Förderung 1.000 €, sofern der Speicher
mindestens 5 kWh Bruttospeicherkapazität aufweist -
Unter Einbeziehung der in den letzten 10 Jahren gewährten Landesförderungen für diese Fördergegenstände.
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Die Förderung wird in Form eines Baukostenzuschusses in Höhe von maximal 50 Prozent der förderbaren Investitionskosten gewährt
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Die Stromerzeugung muss ausschließlich Wohnobjekten (Wohneinheiten) dienen, die ständig (= als Hauptwohnsitze) genutzt werden. Sollten nicht alle Wohneinheiten, die mit der Photovoltaikanlage versorgt werden, ständig genutzt werden, wird die Förderung aliquotiert.
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Anträge können nach Durchführung ausschließlich während eines offenen Fördercalls eingebracht werden.
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Der nächste Fördercall findet am 15. April 2026 statt. Anträge auf die Gewährung einer PV-Förderung (Neuerrichtung und Erweiterung) können ausschließlich zu den Fördercalls eingebracht werden. Weitere Fördercalls für das Jahr 2026 werden frühzeitig kommuniziert.
Online: https://www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/WT-L46
Abnahmeprotokoll PV-Anlagen und Stromspeiche: AP PV-Anlage - Stromspeicher
Vorgehensweise: Zählpunkt bei der Kärnten Netz beantragen (ggf. durch Elektriker), Baumitteilung bei der Gemeinde / Magistrat über die geplante PV-Anlage / Batteriespeicher stellen. Maßnahme umsetzen. Abnahmeprotokoll ausfüllen vom dem Anlagen Errichter / Konzessionierter oder befugtem Abnehmer unterfertigten lassen. Online auf der Homepage der Abt.15 hochladen.
Richtlinie: Photovoltaik-Eigenverbrauchsanlage Wohnbau 2026
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Errichtung von Eigenheimen
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Gefördert wird die Errichtung von Wohnraum im Eigentum (Eigenheime, Doppelhäuser, Gruppenwohnbau, Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in Wohnhäusern oder sonstigen Gebäuden).
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Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines Förderungskredites und von Annuitätenzuschüssen
Wichtig:
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Eine Förderung erfolgt nur zum Ersterwerb von schlüsselfertigem Wohnraum, der sich neben den Mindestanforderungen an Heizungs- und Warmwasserversorgung und Energiekennzahlen
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Mit der Bauausführung darf nicht vor Zusicherung der Förderung begonnen werden!
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Ein Antrag auf vorzeitigen Baubeginn kann jedoch bei der Förderungsstelle gestellt werden.
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Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind die Baubewilligung und der Energieausweis in elektronischer Form (online-Datenbank "ZEUS Kärnten") vorzulegen.
Förderantrag: ist im Vorhinein auf www.wohnbau.ktn.gv.at zu stellen
BW510_1_Richtlinie_Eigenheim_ab_20260101-1
BW511_2_Richtlinie_Ersterwerb_ab_20250101
BW474_9_Richtlinie_Erwerb_von_Bestandsobjekten_20260630
Bundesförderung 2026
„EAG / OeMAG Fördercall“ für Photovoltaik und Batteriespeicher
"Bundesförderung für Photovoltaik und Batteriespeicher"
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Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
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Kategorie A: bis 10 kWpeak max. 160 Euro/kWpeak
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Kategorie B: > 10 kWpeak bis 20 kWpeak max. 150 Euro/kWpeak
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Kategorie C: > 20 kWpeak bis 100 kWpeak max. 140 Euro/kWpeak (maximal)
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Kategorie D: > 100 kWpeak bis 1 000 kWpeak 130 Euro/kWpeak (maximal)
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In Kategorie C & D werden die Förderanträge im Bestbieter erfasst
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Batteriespeicher max. 50 kWh gefördert mit max. 150 Euro/kWh
(nur in Kombination bei Installation von min. 1 kWp Photovoltaik möglich) -
Förderhöhe des Investitionszuschusses mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens begrenzt
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Für Photovoltaikanlagen, die mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von bis zu 20%. Die Höhe des Zuschlags wird nach den folgenden relevanten technischen Komponenten differenziert und beträgt je Komponente: 1. Photovoltaikmodule 10%; 2. Wechselrichter 10%.
Der Zuschlag darf insgesamt 20% nicht überschreiten.
Alle Details zur Förderinformation:
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom, Fassung vom 08.01.2026
Bundesgesetzblatt - Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes 31.10.2025
Förderantrag Online: www.eag-abwicklungsstelle.at/wissen/made-in-europe-bonus/
Termine für Fördercalls 2026:
23. April um 17:00 - 11. Mai, 16. Juni 2026 um 17:00 - 30. Juni 2026
8. Oktober 2026 um 17:00 - 22. Oktober 2026
Vorgehensweise: nach Registrierung bei der Kärnten Netz für einen Zählpunkt für die neu zu errichtende Photovoltaik-Anlage sich beim nächst möglichen Fördercall registrieren und über das Förderticket zu einem Förderantrag vervollständigt. Dann erfolgt die Zusendung des Fördervertrags an Ihre Emailadresse. Nach Erhalt muss die Umsetzung innerhalb von 6 Monaten erfolgen und bei der EAG / OeMAG über das Portal abgerechnet werden. Dazu ist ein fertigausgefüllter Prüfbericht sowie ein paar Bilder von der installierten Photovoltaik-Anlage notwendig.
Gerne übernehme ich die gesamte Förderabwicklung für Sie => hier kontaktieren
„„Sauber Heizen für Alle“ 2026" für Private im
Ein-/Zweifamilienhaus/Reihenhaus
"Sauer Heizen für Alle"
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Gefördert wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch eine klimafreundliche Technologie bei einkommensschwachen privaten Haushalten unterstützt.
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Antragsberechtigt für eine soziale Zusatzförderung ist der/die Gebäudeeigentümer/Eigentümerin eines Ein-/Zweifamilienhaus/Reihenhaus mit Hauptwohnsitz am Projektstandort.
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Der Hauptwohnsitz muss vor dem 31.12.2024 dort begründet worden sein
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Gefördert wird in erster Linie der Anschluss an eine hocheffiziente Nah-/Fernwärme. Ist diese Anschlussmöglichkeit nicht gegeben, wird der Umstieg auf eine Holzzentralheizung oder eine Wärmepumpe gefördert.
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Gefördert wird der Ersatz des fossilen Heizungssystems – (Öl, Gas, Kohle/Koks- Allesbrenner und strombetriebene Nacht- oder Direktspeicher-öfen)
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Die Förderung steht einkommensschwachen Haushalten zu: bezogen auf einen Einpersonenhaushalt entspricht das einem Monatseinkommen von netto bis zu 1.867 € (zwölf Mal) offen. Bei Mehrpersonenhaushalten kommen je nach Zusammensetzung entsprechende Gewichtungsfaktoren der Statistik Austria zur Anwendung. Das sind ein Faktor 0,5 für jeden zusätzlichen Erwachsenen und 0,3 für jedes zusätzliche Kind (als Kind gilt hier eine Person unter 14 Jahren). siehe berechnete Beispiele für Einkommensgrenze_Sauber Heize für Alle
Förderung von max. 100% der förderungsfähigen Investitionskosten als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss für den Ersatz des fossilen Heizungssystems bis zu folgenden Kostenobergrenzen:
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klimafreundliche oder hocheffiziente Nah-/Fernwärme max. 28.469 €
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Pelletszentralheizung oder Hackgutheizung max. 36.180 €
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Scheitholz-Zentralheizung max. 30.055 €
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Luft-Wasser-Wärmepumpe max. 25.586 €
Ausschließlich Anlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP < 1.500
max. Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems von 55°C -
Wasser-Wasser- oder Sole-Wasser-Wärmepumpe max. 37.550 €
Ausschließlich Anlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP < 1.500
max. Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems von 55°C
Alle Details zur Förderinformation: Infoblatt_Sauber_Heizen für Alle_2026
Siehe Informationen zu förderungsfähigen Kesseln und Wärmepumpen
Förderantrag Online: https://www.meinefoerderung.at/webforms/sauheiz
Allgemeine Vertragsbedingungen: Allgemeine Vertragsbedingungen 01/2026
Übersicht förderungsfähige Heizungssysteme: https://www.umweltfoerderung.at/uebersicht-foerderungsfaehige-heizungssysteme
FAQ – Häufig gestellte Fragen: FAQ_sauber_heizen_2026
Endabrechnungsformular: Endabrechnungformular_sauber_heizen_2026
Vorgehensweise: nach Registrierung und Umsetzung des Heizungstausches innerhalb von 52 Wochen das zugemailte Förderabrechnungsformular der KPC mit den Rechnungsbeträgen ausfüllen und die eingescannten Rechnungen mit Meldzettel der Objekt-Bewohner auf den durch die KPC zugesendeten Link bei der Onlineregistrierung hochladen.
Gerne übernehme ich die gesamte Förderabwicklung für Sie => hier kontaktieren
„Kesseltausch“ für Private 2026 für Ein-/Zweifamilienhaus/Reihenhaus
"Kesseltausch 2026" für Privatpersonen
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Gefördert wird die Umstellung eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und Elektrospeicherofen) auf ein neues klimafreundliches Heizungssystem.
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Gefördert wird in erster Linie der Anschluss an eine hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärme.
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Ist der Anschluss an ein klimafreundliches oder hocheffizientes Nah- /Fernwärmenetz aus technischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, wird der Umstieg auf eine Holzzentralheizung (Hackgut, Stückholz, Pellets) oder eine Wärmepumpe gefördert.
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Die fehlende wirtschaftliche Zumutbarkeit auf die Umstellung an ein Nah- /Fernwärmenetz ist dann gegeben, wenn die Investitionskosten für das klimafreundliche Alternativsystem (das heißt Wärmepumpe, Holzheizung) zumindest 25 % unter den Investitionskosten des Fernwärmeanschlusses liegen.
Förderung von max. 30% der förderungsfähigen Investitionskosten als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss für den Ersatz des fossilen Heizungssystems durch
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klimafreundliche oder hocheffiziente Nah-/Fernwärme max. 6.500 €
zumindest 90% der Energie aus erneuerbaren Quellen -
Holzzentralheizung (Pellets/Hackgut/Scheitholz) max. 8.500 €
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie UZ37 (2025)Für Holzheizungen, die ausschließlich die Emissionsgrenzwerte der UZ37 (2021) einhalten, reduziert sich die ermittelte Förderung um 20 %. -
Wärmepumpe (Luft-Wasser; Wasser-Wasser, Sole-Wasser) max. 7.500 €
Für Luft-Wasser-Wärmepumpen mit einem GWP-Wert zwischen 150 und 750 reduziert sich bei Monoblockgeräten ≤50 kW und Splitgeräten ≤ 12kW die ermittelte Förderung um 20%. Das eingesetzte Kältemittel darf einen GWP-Wert von 750 nicht überschreiten. -
Bohrbonus bei gleichzeitigem Einbau einer Wasser-Wasser oder Sole-Wasser-Wärmepumpe max. + 5.000 €
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Solarbonus bei gleichzeitiger Errichtung einer thermischen Solaranlage (mind. 6 m² Kollektorfläche) und Tausch des max. Heizungssystems +2.500 €
Alle Details zur Förderinformation: Infoblatt_Kesseltausch_2026_EFH
Siehe Informationen zu förderungsfähigen Kesseln und Wärmepumpen
Online: https://www.sanierungsoffensive.gv.at/
Fördermittel: Budget-Information Sanierungsoffensive 2026
FAQ – Häufig gestellte Fragen: FAQ_Kesseltausch_2026_EFH
Endabrechnungsformular: Endabrechnungsformular_Kesseltausch_2026_EFH
Vorgehensweise: nach Registrierung und Umsetzung des Heizungstausches innerhalb von 9 Monaten das zugemailte Förderabrechnungsformular der KPC mit den Rechnungsbeträgen ausfüllen und die eingescannten Rechnungen mit Meldzettel der Objekt-Bewohner auf den durch die KPC zugesendeten Link bei der Onlineregistrierung hochladen.
Gerne übernehme ich die gesamte Förderabwicklung für Sie => hier kontaktieren
Sanierungsbonus für Private 2026 für
Ein-/Zweifamilienhaus/Reihenhaus
zur Zeit ausgesetzt - eine Registrierung nicht mehr möglich !!
"Sanierungsbonus 2026" für Privatpersonen
Förderung von max. 30% der förderungsfähigen Investitionskosten
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Einzelbauteilsanierung - max. 5.000 € (Förderung einer Maßnahme)
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Außenwand: Dämmung von zumindest 50 % der bestehenden Außenwand; Mindeststärke des Dämmmaterials: 14 cm bzw. max. U-Wert 0,21 W/m²K
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Fenster: Sanierung/Austausch von zumindest 75 % der bestehenden Fenster; max. U-Wert: 1,1 W/m²K (U-Wert des Gesamtfensters)
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Teilsanierung 40 % - Reduktion des spez. HWB RefRK um mind. 40 % bis zu 10.000 €
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Umfassende Sanierung guter Standard - Reduktion des spez. HWB RefRK auf max. 56,44 kWh/m2a bei einem A/V-Verhältnis2 ≥ 0,8 bzw. max. 26,86 kWh/m2a bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2 - bis zu 15.000 €
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Umfassende Sanierung klimaaktiv Standard - Reduktion des spez. HWB RefRK auf max. 44 kWh/m2a bei einem A/V-Verhältnis2 ≥ 0,8 bzw. max. 28 kWh/m2a bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2 - max. 20.000 €
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Bei einem A/V-Verhältnis < 0,8 bzw. > 0,2 gelten die Werte der Tabelle „HWB-Grenzwerte" hwb_grenzwerttabelle_sanierungsscheck
Die Förderung ist mit max. 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss begrenzt. Die endgültige Förderungssumme wird nach Umsetzung der Maßnahmen und Vorlage der Endabrechnungsunterlagen ermittelt und ausbezahlt.
Details zur Förderinformation: Infoblatt_Sanierungsbonus_2026_EFH
Online: https://www.sanierungsoffensive.gv.at/
Fördermittel: Budget-Information Sanierungsoffensive 2026
Technischen Details: Technische_Details_Sanierungsbonus_2026_EFH
FAQ – Häufig gestellte Fragen: FAQ_sanierungsbonus_2026_EFH
Endabrechnungsformular: Endabrechnung_sanierungsbonus_2026_EFH
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