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Förderungen Betriebe / Vereine

Wohnbauförderung
Betriebliche Förderung Land Kärnten 2026
Förderrichtlinie Erneuerbare Wärme 2026-1.gif

Betriebliche FERNWÄRMEANSCHLUSS
für natürliche und juristische Personen

  • Für den Anschluss an eine Fernwärmeanlage wird ein einmaliger Baukostenzuschuss in Höhe von bis zu 35 %; 
    bei gleichzeitigem Umstieg von einer Öl- oder Gaszentralheizung in Höhe von bis
    zu 45% der förderbaren Investitionskosten, unter Einbeziehung möglicher Landes-, Bundes- oder EU-Förderungen jedweder Art, gewährt. Ausgenommen davon sind Zweckzuschüsse nach dem Kommunalinvestitionsgesetz.

  • Die Förderung wird in Form eines einmaligen Baukostenzuschusses in Höhe  
    max. 45 % der förderbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Landes-, Bundes- oder EU-Förderungen jedweder Art, gewährt.

  • Ausgenommen davon sind Zweckzuschüsse nach dem Kommunalinvestitionsgesetz.
    Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt für Pellets-, Scheitholz- und HackschnitzelheizungsanlagenEntspricht einer Anschlussförderung zur Bundesförderung / KPC

Förderantrag: Antrag-Fernwaermeanschluss

Vorgehensweise: Förderantrag ist nach Umsetzung des Heizungstausch zu stellen. Förderformular vollständig ausfüllen, unterfertigen und die Bestätigung & Ergänzungen der Baubehörde einholen 
Per Email senden an abt15.energiewirtschaft@ktn.gv.at  

Richtlinie: Förderrichtlinie_Erneuerbare Wärme 2025

Gerne übernehme ich die gesamte Förderabwicklung für Sie => hier kontaktieren

 

Förderrichtlinie Erneuerbare Wärme 2026-1.gif

Betriebliche HOLZHEIZUNGSANLAGEN
für natürliche und juristische Personen

  • Gefördert werden Zentralheizungskessel für Gebäude, die mit Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz betrieben werden.
    Bei der Typenprüfung müssen folgende Emissionsgrenzwerte (Österreichisches Umweltzeichen, Richtlinie UZ37) eingehalten werden

  • max. 150 €/kW (0-50 kW) & 50 €/kW (für jedes weitere kW)

  • Zuschlag 1.500 € bei einem Umstieg von einer Öl- oder Gaszentralheizungsanlage

  • Die Förderung wird in Form eines einmaligen Baukostenzuschusses in Höhe  
    max. 45 % der förderbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Landes-, Bundes- oder EU-Förderungen jedweder Art, gewährt.
    Ausgenommen davon sind Zweckzuschüsse nach dem Kommunalinvestitionsgesetz.
    Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt für Pellets-, Scheitholz- und HackschnitzelheizungsanlagenEntspricht einer Anschlussförderung zur Bundesförderung / KPC

Abnahmenprotokoll AP Holzheizungsanlagen

Förderantrag: Antrag-Solar-Holz_PD 

Vorgehensweise: Förderantrag ist nach Umsetzung des Heizungstausch zu stellen. Förderformular vollständig ausfüllen, unterfertigen und die Bestätigung & Ergänzungen der Baubehörde einholen 
Per Email senden an abt15.energiewirtschaft@ktn.gv.at  

Richtlinie: Förderrichtlinie_Erneuerbare Wärme 2025

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Förderrichtlinie Erneuerbare Wärme 2026-1.gif

Betriebliche THERMISCHE SOLARANLAGEN
für natürliche und juristische Personen

  • GGefördert werden thermische Solaranlagen zur Warmwasserbereitung, Raumheizung sowie zur betrieblichen Schwimmbaderwärmung und zur Prozesswärmeerzeugung.

  • max. 180 €/m² Bruttokollektorfläche

  • Die Förderung wird in Form eines einmaligen Baukostenzuschusses in Höhe 
    max. 45 % der förderbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Landes-, Bundes- oder EU-Förderungen jedweder Art, gewährt.
    Ausgenommen davon sind Zweckzuschüsse nach dem Kommunalinvestitionsgesetz.
    Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt für Pellets-, Scheitholz- und HackschnitzelheizungsanlagenEntspricht einer Anschlussförderung zur Bundesförderung / KPC

Abnahmenprotokoll AP Thermische Solaranlagen

Förderantrag: Antrag-Solar-Holz_PD 

Vorgehensweise: Förderantrag ist nach Umsetzung des Heizungstausch zu stellen. Förderformular vollständig ausfüllen, unterfertigen und die Bestätigung & Ergänzungen der Baubehörde einholen 
Per Email senden an abt15.energiewirtschaft@ktn.gv.at  

Richtlinie: Förderrichtlinie_Erneuerbare Wärme 2025

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Photovoltaik-Eigenverbrauchsanlage Betrieb 2026.gif

Betriebliche PHOTOVOLTAIK-EIGENVERBRAUCHSANLAGEN

für neu installierte, im Netzparallelbetrieb geführte Photovoltaik-Anlagen"

  • Bei Anlagen mit einer Leistung von bis zu 15 kWp wird die maximal förderbare Anlagengröße wie folgt berechnet: 

    • Stromverbrauch laut der Stromrechnung des letzten Jahres (falls dieser atypisch ist, dann durchschnittlicher jährlicher Stromverbrauch laut Stromrechnung der letzten drei Jahre) in kWh dividiert durch 3.000 = förderbare Anlagengröße in kWp. 

    • Wenn der Jahresstromverbrauch (Stromverbrauch laut der Stromrechnung des letzten Jahres; falls dieser atypisch ist, dann durchschnittlicher jährlicher Stromverbrauch laut Stromrechnungen der letzten drei Jahre) größer als 45.000 kWh ist, wird die maximale förderbare Anlagengröße wie folgt berechnet: 15 kWp plus eine Leistung in kWp, die sich wie folgt errechnet: Jahresstromverbrauch minus 45.000 kWh, dieser Wert dividiert durch 5.000

  • Die maximale Förderung beträgt€ 200,00 je kWp Anlagenleistung. 

  • Stromspeicher / Batteriespeicher: max. für 10 kWh zu max. € 275 €/kWh Nennkapazität

Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 45% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Landes-, Bundes- (auch Steuererlässe) oder EU-Förderungen gewährt. Ausgenommen sind Zweckzuschüsse nach dem Kommunalinvestitionsgesetz.

Es muss sich um den erstmaligen Förderungsantrag innerhalb der letzten 10 Jahre für diesen Förderungsgegenstand beim Energiereferat (Abt. 7, Abt. 8 oder Abt. 15) handeln.
Förderantrag: Dieser erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten mit dem jeweiligen Antrag und den dazugehörigen Beilagen

Abnahmeprotokoll PV-Anlagen und Stromspeiche: AP PV-Anlage - Stromspeicher

Vorgehensweise: Zählpunkt bei der Kärnten Netz beantragen (ggf. durch Elektriker), Baumitteilung bei der Gemeinde / Magistrat über die geplante PV-Anlage / Batteriespeicher stellen. Maßnahme umsetzen. Abnahmeprotokoll ausfüllen vom dem Anagen Errichter / Konzessionierter oder befugtem Abnehmer unterfertigten lassen. Online auf der Homepage der Abt.15 hochladen.

Richtlinie: Photovoltaik-Eigenverbrauchsanlage Betrieb 2026

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Betriebliche Bundesförderung 2026
Bundesförderung
EAG.jpg
„EAG / OeMAG Fördercall“ für Photovoltaik und Batteriespeicher 

"Bundesförderung für Photovoltaik und Batteriespeicher"

  • Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

  • Kategorie A: bis 10 kWpeak max. 160 Euro/kWpeak

  • Kategorie B: > 10 kWpeak bis 20 kWpeak max. 150 Euro/kWpeak

  • Kategorie C: > 20 kWpeak bis 100 kWpeak max. 140 Euro/kWpeak (maximal)

  • Kategorie D: > 100 kWpeak bis 1 000 kWpeak 130 Euro/kWpeak (maximal)

  • In Kategorie C & D werden die Förderanträge im Bestbieter erfasst

  • Batteriespeicher max. 50 kWh gefördert mit max. 150 Euro/kWh
    (nur in Kombination bei Installation von min. 1 kWp Photovoltaik möglich)

  • Förderhöhe des Investitionszuschusses mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens begrenzt

  • Für Photovoltaikanlagen, die mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von bis zu 20%. Die Höhe des Zuschlags wird nach den folgenden relevanten technischen Komponenten differenziert und beträgt je Komponente: 1. Photovoltaikmodule 10%; 2. Wechselrichter 10%.
    Der Zuschlag darf insgesamt 20% nicht überschreiten.

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom, Fassung vom 08.01.2026

Bundesgesetzblatt - Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes 31.10.2025

Förderantrag Online: www.eag-abwicklungsstelle.at/wissen/made-in-europe-bonus/

Termine für Fördercalls 2026: 

23. April um 17:00 - 11. Mai, 16. Juni 2026 um 17:00 - 30. Juni 2026

8. Oktober 2026 um 17:00 - 22. Oktober 2026

Vorgehensweise: nach Registrierung bei der Kärnten Netz für einen Zählpunkt für die neu zu errichtende Photovoltaik-Anlage sich beim nächst möglichen Fördercall registrieren und über das Förderticket zu einem Förderantrag vervollständigt. Dann erfolgt die Zusendung des Fördervertrags an Ihre Emailadresse. Nach Erhalt muss die Umsetzung innerhalb von 6 Monaten erfolgen und bei der EAG / OeMAG über das Portal abgerechnet werden. Dazu ist ein fertigausgefüllter Prüfbericht sowie ein paar Bilder von der installierten Photovoltaik-Anlage notwendig.

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UFI_Infoblatt_WAERMERZEUGER_PAU.jpg
„Kesseltausch für Betriebe und Gemeinden 
Erneuerbare Wärmeerzeugung < 100 kW
gültig für Anträge ab 01.04.2026

"Tausch erneuerbare Heizsysteme"

  • Gefördert wird die Neuerrichtung von Holzzentralheizungen, Wärmepumpen sowie der Anschluss an eine klimafreundliche oder hocheffiziente Nah-/Fernwärme. Im Rahmen der Förderungsaktion sind ausschließlich Heizungsanlagen mit einer thermischen Leistung unter 100 kW förderungsfähig.

  • Wesentlich für die Wahl des neuen Heizungssystems ist die Anschlussmöglichkeit an ein hocheffizientes oder klimafreundliches Nah-/Fernwärmenetz. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann wahlweise ein Holzzentralheizungsgerät oder eine Wärmepumpe gefördert werden. Die fehlende wirtschaftliche Zumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die Investitionskosten für das klimafreundliche Alternativsystem (d.h. Wärmepumpe, Holzheizung) zumindest 25% unter den Investitionskosten des Fernwärmeanschlusses liegen.

  • Für Anlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP-Wert1 > 150 wird, in Abhängigkeit von
    Technologie, Bauart und Leistung, die ermittelte Förderung um 20 % reduziert. Das
    eingesetzte Kältemittel darf einen GWP-Wert von 750 nicht überschreiten.

Förderung 30% der förderungsfähigen Investitionskosten als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss für

  • Anlagen ≤ 50 kW Tausch eines fossiles Heizungssystems auf 

    • Fernwärme max. 6.500 € 

    • Wärmepumpe max. 7.500 € 

    • Holzheizung max. 8.500 € 

  • Anlagen > 50 kW und < 100 kW (gilt für jedes weitere kW) 

    • Fernwärme / Wärmepumpe /  Holzheizung +100 €/kW

  • „DE-MINIMIS“-Förderungen unterliegen einer vereinfachten Förderungsberechnung. Ein Betrieb kann „De-minimis“-Förderungen im Gesamtausmaß von 300.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren erhalten. Die Höhe der bisher erhaltenen „De-minimis“-Förderungen wird im Online-Antrag abgefragt.

  • Alle Details zur Förderinformation: UFI_Infoblatt_WAERMEERZEUGER_PAU-010426

Informationen zu förderungsfähigen Kesseln und Wärmepumpen

Förderantrag Online: https://www.meinefoerderung.at/webforms/holz_pau

Förderabrechnungsformular: Formular zur Förderungsabrechnung

Förderabrechnung: Deminimis_blatt

Vorgehensweise: Förderantragsformular nach Maßmahmenumsetzung mit den Rechnungen fertig ausfüllen, Förderantrag Online ergänzen und die abgefragten Daten entsprechend hochladen.

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